Achtung bei Haftpflichtschäden: Nur Zeitwert versichert

Bei Sachschäden bezahlt die Haftpflichtversicherung nur jeweils den Zeitwert eines Objektes. Zu wissen, was der Zeitwert im Unterschied zum Neuwert ist, kann Sie davor bewahren, bei einem verursachten Schaden falsche Versprechungen zu machen.

Schnell ist es passiert: Beim Untersuch verfangen Sie sich in der Brille einer Patientin. Die Brille fällt zu Boden und die Gläser zerbrechen. Bei einer Gleitsichtbrille kann der Schaden schnell über tausend Franken betragen. Aber zum Glück gibt es ja eine Haftpflichtversicherung, die den Schaden ersetzt. Der Haken dabei ist: Sie ersetzt kaum je den vollen Betrag, also den Neuwert der beschädigten Sache, sondern nur den Zeitwert. Auch gilt es, den Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Damit Sie grob einschätzen können, mit welcher Erstattung Sie rechnen können, ist es gut zu wissen, was der Zeitwert einer Sache ist. Kurz gesagt ist es der damalige Kaufpreis minus die sogenannte Wertminderung, einem Abzug für Alter, Gebrauch und Abnutzung. Was zum Zeitpunkt des Schadenfalls noch an Wert übrig bleibt, nennt man den Zeitwert.

Zur Berechnung des Zeitwertes wird die normale Lebensdauer eines Gegenstandes oder Gerätes herangezogen. Beträgt diese zum Beispiel fünf Jahre und die Sache wird im sechsten Jahr beschädigt, erstattet die Versicherung den Schaden nicht, denn juristisch gesehen besteht kein Schaden – auch wenn die Sache noch lange hätte weitergenutzt werden können. Diese Betrachtungsweise mag im Alltagsverständnis manchem als unfair erscheinen, jedoch entspricht sie dem geltenden Recht.

Auch im umgekehrten Fall gilt dieses Recht. Das heisst, wenn ein Dritter Ihre Praxis- oder Betriebseinrichtung beschädigt, muss seine Haftpflichtversicherung auch Ihnen nur den Zeitwert erstatten. Von dem her empfiehlt es sich zu prüfen, ob Ihr Inventar zum Neuwert gegen Beschädigung versichert werden kann.

Zu sämtlichen Fragen betreffend Haftpflicht- und Sachversicherung beraten Sie unsere Mandatsleiter sehr gerne.

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