ALV: Kein Solidaritätsprozent mehr

Seit 2011 wird auf hohen Löhnen ein sogenanntes Solidaritätsprozent erhoben, um die Arbeitslosenversicherung (ALV) zu sanieren. Da sich die Finanzen der ALV erholt haben, fällt ab 2023 das Solidaritätsprozent automatisch weg. Dies entlastet Unternehmen und Angestellte.

Die Arbeitslosenversicherung wird hauptsächlich über die Sozialversicherungsbeiträge finanziert. Bis zu einem massgebenden Jahreslohn von 148‘200 Franken liegt der Beitragssatz für die ALV bei 2,2 Prozent, der von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden hälftig geteilt wird.

2011 beschloss das Parlament, mit einem Solidaritätsbeitrag der damals stark verschuldeten ALV unter die Arme zu greifen. Der Solidaritätsbeitrag betrug ein Prozent für die Lohnanteile oberhalb der Grenze von 148‘200 Franken. Damit flossen der ALV jährlich bis zu 400 Millionen Franken an zusätzlichen Beiträgen zu.

Gemäss gesetzlicher Regelung darf der Solidaritätsbeitrag solange erhoben werden, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der ALV die Schwelle von 2,5 Milliarden übersteigt. Die aktuellen Zahlen der ALV zeigen, dass diese Grenze Ende 2022 erreicht wird. Damit fällt das Recht zur Erhebung des Solidaritätsprozents per 1. Januar 2023 von Gesetzes wegen automatisch weg. Die AHV-Ausgleichskassen werden die Arbeitgeber rechtzeitig über die ab dem 1. Januar 2023 gültigen ALV-Lohnbeiträge informieren.

Zu sämtlichen Fragen betreffend Sozialversicherungen berät Sie unser Herr Fredy Grossenbacher sehr gerne.

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