Auch Unverheiratete können ihre Partner begünstigen

Wer ohne Trauschein in einer festen Beziehung lebt, geht ohne besondere Vorkehrungen beim Todesfall der Partnerin oder des Partners beim Erben meist leer aus. Das Gesetz begünstigt primär die Blutlinie, also Kinder der verstorbenen Person oder bei deren Fehlen die Eltern oder Geschwister. Doch die Begünstigung eines Partners oder einer Partnerin ist auch ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft in gewissen Fällen möglich.

Die Schweiz kennt für den Ruhestand sowie zur Unterstützung Hinterbliebener im Todesfall das Drei-Säulen-Prinzip. Renten aus der AHV des Verstorbenen erhalten nur Verheiratete oder Hinterbliebene mit einer eingetragenen Partnerschaft. Bei den Pensionskassen ist in den meisten Fällen eine Begünstigung des Partners ohne Heirat möglich. Die Pensionskasse muss diese Möglichkeit jedoch in ihrem Reglement vorsehen und vorgängig über die Begünstigung informiert sein.

Bei der dritten Säule, dem freiwilligen Alterssparen, können ebenfalls unverheiratete Partnerinnen und Partner begünstigt werden. Bei der Säule 3a gilt die Begünstigungsregelung basierend auf Art. 2 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Aber auch hier bestehen Möglichkeiten, den Konkubinats-Partner besser abzusichern. Wir von Bucher & Strauss informieren Sie gerne.

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