Schliesst man als verheiratetes Paar keinen Ehevertrag ab und hat kein Testament, so gilt bei einer Scheidung die Errungenschaftsbeteiligung und beim Tod die gesetzliche Erbfolge. Wer eine andere Regelung möchte, sollte das rechtzeitig regeln.
Als jungvermähltes Paar hat man wohl meist Angenehmeres vor, als über die Folgen einer Scheidung nachzudenken. Und dennoch ist es eine Tatsache, dass in der Schweiz 40 Prozent der Ehen geschieden werden. Die gute Nachricht aber ist, dass man einen Ehevertrag jederzeit abschliessen kann.
Liegt kein Vertrag vor, so gilt die Errungenschaftsbeteiligung: Alles, was während der Ehe erwirtschaftet wurde, wird hälftig geteilt. Beim Tod eines der Ehegatten gilt die gesetzliche Erbfolge: Der verbleibende Ehepartner bekommt die eine Hälfte, die andere wird unter den Kindern aufgeteilt.
Bevorzugen Sie eine andere Reglung, benötigen Sie einen Ehevertrag. Damit können Sie eine Gütergemeinschaft oder eine Gütertrennung vereinbaren. Gütergemeinschaft bedeutet: Die Eheleute legen ihr gesamtes Vermögen zusammen, auch dasjenige, das sie in die Ehe eingebracht haben. Bei einer Scheidung wird alles hälftig geteilt. Gütertrennung bedeutet: Das jeweilige Vermögen der Eheleute bleibt vollkommen getrennt. So muss bei einer Scheidung nichts aufgeteilt werden.
Möchten sich die Eheleute für den Todesfall gegenseitig begünstigen, so kann dies ebenfalls mittels Ehevertrag (evtl. auch in einem Testament) geregelt werden. Dadurch können sie sicherstellen, dass die überlebende Person so viel Vermögen wie möglich bekommt (Pflichtteile bleiben gewahrt). Besonders wichtig kann dies zum Beispiel sein, wenn man eine gemeinsame Immobilie besitzt; so können die Eheleute unter Umständen verhindern, dass sie verkauft werden muss, um die anderen Erben auszuzahlen.
Zwei wichtige Punkte, die es zu beachten gilt: Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden, damit er gültig ist. Und: Unabhängig vom vereinbarten Güterstand wird das Pensionskassenguthaben beider Eheleute hälftig geteilt.
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