Erbvorbezug, Schenkung oder Darlehen: Was ist besser?

Wer einen Erbvorbezug macht, kann sich selbst oder den Geber in Schwierigkeiten bringen. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten sollten, damit es keine unangenehmen Überraschungen gibt. Und weshalb Sie auch die Option eines Darlehens berücksichtigen sollten.

Zunächst ist es sinnvoll, die Begriffe Erbvorbezug, Schenkung oder Darlehen auseinanderzuhalten. Ein Erbvorbezug ist eine Zuwendung von Vermögen an einen zukünftigen Erben, die auf sein Erbteil angerechnet wird. Diese Pflicht zur Anrechnung nennt man in der Fachsprache Ausgleichung. Bei einer Schenkung hingegen besteht keine Pflicht zur Ausgleichung – es sei denn, die Schenkung ist weniger als fünf Jahre vor dem Tode des Schenkers gemacht worden. Im letzteren Fall wird die Schenkung als Erbvorbezug betrachtet. Ein Darlehen wiederum ist mit einer Pflicht zur Rückzahlung verbunden. Es kann eine Rückzahl- und Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine weitere Option ist die Verzinsung.

Erbvorbezüge können zu Konflikten führen. Denn oft ist im Nachhinein nicht für alle Erben klar, wer wie viel unter welchen Bedingungen erhalten hat. Auch für den Bezüger kann es unangenehm werden, wenn er plötzlich eine grössere Summe für den Ausgleich aufbringen muss. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein als Sachwert vorbezogenes Haus beim Tod des Erblassers wesentlich mehr Wert hat als zum Zeitpunkt des Erbvorbezugs.

Wir empfehlen deshalb, einen Erbvorbezug schriftlich zu vereinbaren und testamentarisch zu verfügen, ob er ausgeglichen werden muss oder nicht. Eine Befreiung von der Ausgleichung ist allerdings nur insoweit möglich, als dass keine Pflichtteile verletzt werden.

Auch für den Gebenden kann ein Erbvorbezug oder eine Schenkung problematisch sein. Der Schenkende sollte genau prüfen, ob er nach Abzug des Vorbezugs bzw. der Schenkung immer noch in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt nach der Pensionierung zu bestreiten. Ist das nicht der Fall, so ist ein Darlehen die bessere Lösung. Denn ein Darlehen kann der Schenkende im Rahmen der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist zurückfordern, wenn er Bedarf hat.

Gerne berät Sie unser Herr Fredy Grossenbacher zu den verschiedenen Optionen und zeigt Ihnen die für Sie vorteilhafteste Lösung auf.

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