Häufigste Fragen

Jeder Arbeitgeber muss seine Mitarbeitenden in der beruflichen Vorsorge versichern, sobald diese 21‘330 Franken oder mehr im Jahr verdienen (Stand 2019). Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) verlangt dies. Die Versicherung gegen Risiken wie Tod oder Invalidität beginnen mit dem 18. Geburtstag. Die Pflicht zum Alterssparen beginnt am 1. Januar nach dem man das 24. Altersjahr erreicht.

Wer eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und dies entsprechend belegt, kann den Barbezug der Austrittsleistung verlangen. Den Nachweis über die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt durch Belege z. B. über die Miete von Firmenräumen, Materialkäufe, Eintrag ins Handelsregister oder die Bestätigung einer AHV-Ausgleichskasse. Selbständigerwerbende unterstehen nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge.

Deshalb kann der Barbezug im Jahr nach der Aufnahme der Tätigkeit bei der Vorsorgeeinrichtung beantragt werden. Wer verheiratet ist, benötigt zudem die schriftliche Zustimmung des Ehepartners.

Die berufliche Vorsorge der Pensionskassen, die sogenannte 2. Säule, soll Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit der AHV-Rente die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. Beim Erreichen des Rentenalters gemäss Reglement zahlt Ihnen die Pensionskasse je nach Modell eine monatliche Altersrente oder das gesamte angesparte Alterskapital aus.

Im Falle Ihres Todes bieten die Pensionskassen durch die Zahlung von Renten Unterstützung für Ehepartner, eingetragene Partner und Kinder. Je nach Reglement können auch Konkubinatspartner begünstigt werden. Zusätzlich zahlt die Pensionskasse Beiträge, wenn die Erwerbstätigkeit aufgrund einer Invalidität nicht mehr oder nur noch teilweise möglich ist. Details über die genauen Leistungen finden Sie im Vorsorgeausweis, der jährlich von den Pensionskassen zugestellt wird, sowie im Vorsorgereglement.

Schäden können Sie uns persönlich per Telefon melden oder über unsere Website, Rubrik Schadenmeldungen

Ein Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers besteht auch in einem Schadenfall. Die Kündigung hat in der Regel innert 14 Tagen nach der Schadenersatzzahlung zu erfolgen. Die bereits bezahlte Jahresprämie wird für die verbleibende Zeit anteilmässig zurückbezahlt (pro rata temporis).

Wichtig: Falls die Kündigung im Schadenfall während des ersten Jahres nach Vertragsabschluss erfolgt, bleiben die Versicherungsprämien für die gesamte laufende Vertragsperiode dem bisherigen Versicherer geschuldet.

Grundsätzlich haben Auto- und Motorradversicherungen feste Laufzeiten. Bei einem Fahrzeug- oder Halterwechsel können Sie jedoch die Versicherung wechseln. Mit der Umschreibung der Versicherung erlischt die alte Police. Die bereits bezahlte Jahresprämie wird von der vorgängigen Versicherungsgesellschaft für die verbleibende Zeit anteilmässig zurückbezahlt (pro rata temporis).

Die Dauer von Versicherungsverträgen ist in der Regel frei wählbar. Meistes wird jedoch eine Laufzeit von 5 Jahren gewählt. Die Dauer wird in der Police festgehalten. Wenn Sie vor Beendigung dieser Laufzeit die Versicherung nicht fristgerecht (drei Monate) kündigen, verlängert sich die Dauer automatisch um jeweils ein Jahr.

Kunden von Bucher & Strauss verfügen in den meisten Fällen über ein jährliches Kündigungsrecht.

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