Bei der Säule 3a bestimmt eine gesetzliche Reihenfolge, wer das Vorsorgeguthaben im Fall eines Todes vor der Pensionierung erhält. Möchten Sie die Reihenfolge anpassen, so sollten Sie die gewünschten Begünstigten schriftlich bei der Vorsorgeeinrichtung hinterlegen. Besonders wichtig ist dies im Fall von nicht registrierten Partnerschaften.
Claudine stirbt unerwartet mit 52 Jahren. Ihr Lebenspartner Jacques ging davon aus, dass er automatisch ihr Säule-3a-Guthaben von 150’000 Franken erhält. Doch da sie unverheiratet waren und Claudine keine Begünstigungserklärung hinterlegt hatte, geht das gesamte Geld an ihre erwachsene Tochter aus erster Ehe. Jacques steht mit leeren Händen da.
Das Beispiel zeigt: Für heutige Patchworkfamilien gibt es besonders punkto Erbschaft einige Stolpersteine. Für die Säule 3a legt das Gesetz eine klare Reihenfolge der Begünstigten fest. An erster Stelle stehen Ehepartner oder eingetragene Partnerinnen, an zweiter Stelle folgen die Kinder. Auf gleicher Stufe wie die Kinder stehen:
- Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind.
- Die Person, die mit dem Erblasser in den letzten fünf Jahren vor dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat.
- Die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
Erst dann folgt die dritte Gruppe: die Eltern des Verstorbenen, die Geschwister und schliesslich die übrigen Erben.
Innerhalb der engen gesetzlichen Grenzen haben Sie etwas Spielraum, um Ihre Begünstigten anzupassen. Auf der zweiten Stufe können Sie einen oder mehrere Begünstigte wählen, um deren Ansprüche genau festzulegen. Sie können das Guthaben einer einzigen Person vermachen oder es auf mehrere der dort genannten Personen verteilen. Zudem können Sie die Reihenfolge der Begünstigten in der dritten Gruppe (Eltern, Geschwister und übrige) ändern und die jeweiligen Ansprüche formulieren.
Um Ihre eigenen Begünstigten festzulegen, müssen Sie sie schriftlich bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung melden. Wie das eingangs erwähnte Beispiel zeigt, ist das besonders wichtig für unverheiratete Partner. Mit einem Eintrag und nach fünf Jahren ununterbrochener Lebensgemeinschaft haben diese den vollen Anspruch auf das Guthaben – sofern keine bevorrechtigen Personen vorhanden sind.
Ohne eigene Vorkehrungen gehen unverheiratete Partner meist leer aus. Das Vorsorgeguthaben fliesst dann an Kinder oder andere Verwandte. Mit einer klaren Regelung verhindern Sie Erbstreitigkeiten und stellen sicher, dass Ihr Vorsorgeguthaben an die gewünschten Personen geht.
Um Ihre Finanz- und Vorsorgeplanung kümmern Fredy Grossenbacher und Stefan Meier jederzeit sehr gern. Jetzt Termin vereinbaren: 061 363 40 75 oder Kontaktformular.