Konkubinatsvertrag: Was Sie wissen sollten

Wenn Sie weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können Sie trotzdem Ihr Zusammenleben als Paar schriftlich regeln. Dazu setzen Sie einen Konkubinatsvertrag auf. Was müssen Sie dabei beachten?

Für das Zusammenleben unverheirateter Paare gibt es kaum gesetzliche Vorschriften. Möchten Sie trotzdem eine verlässliche Basis für Ihr Zusammenleben schaffen wie auch für den Fall einer Trennung oder den Tod vorsorgen, so benötigen Sie einen Konkubinatsvertrag. Eine solche schriftliche Regelung ist ganz besonders dann empfehlenswert, wenn Kinder erwartet werden. Auch das Thema Erben ist bei einer Partnerschaft ohne Trauschein von besonderer Bedeutung, da im Todesfall die hinterbliebene Person von Gesetzes wegen nichts erbt.

Was Sie in Ihrem Konkubinatsvertrag regeln wollen, steht Ihnen frei. Alltägliche Themen haben ebenso Platz wie finanzielle. Typischerweise klären Sie im Vertrag die Eigentums- und Vermögenswerte sowie die Lebenshaltungskosten. Im Konkubinatsvertrag können Sie beispielsweise festhalten, wem welche Gegenstände im gemeinsamen Haushalt gehören, wie Sie die Haushaltskosten aufteilen wollen, wer zu welchen Teilen für den Unterhalt der Kinder aufkommt (z. B. auch nach einer Trennung) oder wie Sie das Vermögen im Todesfall aufteilen möchten.

Da es keine Gesetzesgrundlage für den Konkubinatsvertrag gibt, existieren auch keine Vorschriften dazu. Trotzdem ist der Konkubinatsvertrag verbindlich: Die Bestimmungen des Vertrags können allenfalls vor Gericht geltend gemacht werden.

Eine Ausnahme gibt es jedoch: Wenn erbrechtliche Themen im Konkubinatsvertrag behandelt werden, muss er notariell beurkundet werden. Alternativ können Sie auch ein separates Testament aufsetzen. Zudem ist es ist ratsam, zusätzlich einen Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung zu verfassen.

Informationen zum Konkubinat unter:

https://www.ch.ch/de/familie-und-partnerschaft/heirat–konkubinat–partenariat/konkubinat/

Zu allen Fragen rund um den Konkubinatsvertrag berät Sie unser Herr Fredy Grossenbacher sehr gerne.

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