Notfallordner, Vorsorgeauftrag und Testament: Das sind die wichtigsten Punkte, an die es bei der Vorsorge für den Todesfall zu denken gilt. Aus verschiedenen Gründen der bedeutendste Punkt ist hierbei das Testament, das frühzeitig angegangen und besonders gut überlegt sein sollte.
Auch wenn man lieber nicht dran denken möchte: Es ist eigentlich nie zu früh, für den Fall des eigenen Ablebens vorzusorgen. Spätestens bei der Pensionierung sollte man daran denken, bestimmte Dinge zu regeln. Dazu gehört ein Notfallordner, der den Angehörigen viel Arbeit und schwierige Entscheidungen abnimmt. Er sollte Versicherungspolicen, Kontoauszüge sowie Adressen von Freunden und Bekannten enthalten. Heutzutage ganz wichtig sind auch die Zugangsdaten zu digital abgelegten Daten und genutzten Diensten.
Für den Fall, dass man durch Krankheit oder Unfall seine Geschäftsfähigkeit verlieren sollte, ist der Vorsorgeauftrag zentral. Das handschriftlich verfasste oder notariell beglaubigte Dokument bezeichnet eine Person, die im genannten Fall die Berechtigung erhält, die Geschäfte stellvertretend weiterzuführen. Ist kein Vorsorgeauftrag vorhanden, bestimmt die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) eine berechtigte Person.
Ein für viele sehr bedeutender Punkt in diesem Bereich ist das Testament. Die meisten möchten damit ihren Partner/ihre Partnerin begünstigen, um ihn/sie wirtschaftlich abzusichern. Dies ist mit einem Ehevertrag möglich, der den Partner als Meistbegünstigten einsetzt. Der Ehevertrag ermöglicht dem hinterbliebenen Partner am einfachsten, auf das gemeinsame Vermögen zuzugreifen.
Auch ein Erbvertrag ist eine weitere Option. Darin erklären zum Beispiel die pflichtteilgeschützten Erben ihren Verzicht auf das Erbe, solange der verwitwete Partner lebt. Dies kann insbesondere dann eine sinnvolle Regelung sein, wenn Wohneigentum vorhanden ist. Alternativ kann in einem solchen Fall in einem Testament oder Erbvertrag auch das lebenslange Wohnrecht des verwitweten Partners festgehalten werden. Damit ist das Verbleiben in den eigenen vier Wänden geregelt.
Ist die Erbmasse sehr wertvoll, ist ein Unternehmen darin enthalten oder stammen die Erben aus verschiedenen Ehen, so empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig die Betroffenen miteinzubeziehen und vorteilsweise eine externe Beratung beizuziehen. Insbesondere wenn Erbstreitigkeiten absehbar sind, empfiehlt es sich, im Testament einen so genannten Willensvollstrecker einzusetzen, der die Erbteilung ohne Interessenbindung regelt.
Zu sämtlichen Fragen der Nachlassregelung berät Sie unser Herr Fredy Grossenbacher sehr gerne.