Patchwork-Familie: Ohne Testament gehen viele leer aus

Obwohl es immer mehr Patchwork-Familien gibt, orientiert sich das Erbrecht immer noch an am klassischen Ehepaar mit Kindern. Wer nicht möchte, dass Konkubinatspartner*), Stief- oder Pflegekinder leer ausgehen, muss seinen Willen rechtzeitig schriftlich festhalten.

Heute gibt es eine Vielzahl von Beziehungs- und Familienformen. So haben Partner teilweise bereits Kinder aus früheren Beziehungen, wenn sie eine neue Partnerschaft eingehen. Das Erbrecht sieht vor, dass nur Ehepartner, Blutsverwandte und Adoptivkinder Anspruch auf das Erbe haben. Konkubinatspartner, Stief- oder Pflegekinder haben das Nachsehen. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie die gesetzliche Aufteilung Ihres Erbes anpassen. Damit können Sie Ihren Konkubinatspartner berücksichtigen, während die eigenen Kinder den gesetzlichen Pflichtteil erhalten. Was viele nicht wissen: In einer Nachlassregelung können Sie mehrere Stufen des Erbganges festlegen. So können Sie für die freie Quote (Erbmasse abzüglich Pflichtteile) den Partner als Vorerben und die eigenen Kinder als Nacherben einsetzen. Die Kinder erben dann beim Tod des Partners die freie Quote. Der Partner darf ohne weitere Regelung als Vorerbe das ihm überlassene Vermögen nur verwalten und die Erträge daraus verwenden. Wenn hingegen die Nacherben auf den sogenannten Überrest gesetzt sind, kann der Partner frei über das Vermögen verfügen.
Wollen Sie Ihren Stief- oder Pflegekindern einen Teil Ihres Vermögens vermachen, so können Sie dies ebenfalls in einer Nachlassregelung festlegen. Ihr Spielraum liegt dabei in den Grenzen der freien Quote.

Gerne berät Sie unser Herr Fredy Grossenbacher über die Optionen. Mit Hilfe unserer partnerschaftlich verbundenen Rechtsanwälte können Sie ein rechtsgültiges Testament respektive einen Erbvertrag aufsetzen.

*) Der Einfachheit halber ist hier nur die männliche Form genannt; damit soll aber niemand ausgeschlossen werden.

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