Kürzlich hat der Bundesrat entschieden: Ab 2026 sollen Nachzahlungen in die Säule 3a möglich werden – und zwar bis maximal zehn Jahre zurück. Für die Neuregelung gelten allerdings ein paar Einschränkungen.
Die vom Bundesrat beschlossene Verordnungsänderung tritt im nächsten Jahr in Kraft. Das bedeutet, dass Sie erstmals im Jahr 2026 die Lücken aus dem Jahr 2025 füllen können. Das «Lückenstopfen» ist zehn Jahre lang rückwirkend möglich, das heisst für das Jahr 2025 bis ins Jahr 2035. Allerdings gelten für eine Einzahlung einige Einschränkungen. Zunächst einmal muss der Maximalbetrag für das laufende Jahr ausgeschöpft werden, bevor Sie eine rückwirkende Einzahlung machen können. Dabei gilt auch für Selbständigerwerbende ohne zweite Säule derselbe Maximalbetrag wie für Angestellte. Weitere Bedingung ist, dass Sie im betreffenden Jahr ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt haben mussten.
Der Steuerabzug fällt auf jenes Jahr, in dem Sie die Einzahlung tätigen. Deshalb lohnt sich eine Nachzahlung speziell in Jahren, in denen Sie ein höheres Einkommen erzielt haben als sonst. Nachträgliche Einzahlungen laufen nicht ganz so einfach wie reguläre: Sie werden einen schriftlichen Antrag bei Ihrem Finanzinstitut einreichen müssen.
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