Schaden im Betrieb: Wann haften Arbeitnehmende?

Verursachen Arbeitnehmende fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden im Betrieb, so müssen sie die Haftung dafür übernehmen. Der Schadenumfang, für den sie aufkommen müssen, ist jedoch begrenzt. Zudem gibt es zahlreiche Einschränkungen für die Haftbarkeit. Eine kleine Übersicht.

Damit Arbeitnehmende überhaupt für Schäden haften, die sie in ihrem Betrieb verursachen, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss ein Schaden entstanden sein
  • Der Arbeitsvertrag muss verletzt worden sein
  • Der Schaden muss mit der Vertragsverletzung kausal zusammenhängen
  • Der oder die Arbeitnehmende trifft ein Verschulden

Die Schadenersatzpflicht richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Haben Arbeitnehmende einen Schaden absichtlich herbeigeführt, so müssen sie den gesamten Schaden tragen. Bei grober Fahrlässigkeit haften sie mit maximal drei Monatslöhnen, bei mittlerer mit zwei und bei leichter mit einem Monatslohn. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Arbeitnehmende etwas unterlassen, das sie bei genauem Hinsehen eigentlich hätten tun müssen. Grobe Fahrlässigkeit wiederum bedeutet, dass Arbeitnehmende grundlegende Sorgfaltspflichten verletzt haben, beispielsweise wenn ein Gabelstaplerfahrer rückwärts fährt, ohne sich vorher umzuschauen und dabei eine Maschine beschädigt. Mittlere Fahrlässigkeit befindet sich zwischen den beiden Extremen. Ein Beispiel dafür ist, wenn eine Angestellte einen wichtigen Brief übersehen hat.

Neben diesen Fragen des Verschuldens spielen auch die individuellen Umstände des Arbeitsverhältnisses eine wesentliche Rolle. Denn da haben die Gerichte einen erheblichen Ermessensspielraum. In diesen Bereich fallen zum Beispiel das generelle Berufsrisiko sowie der Bildungsgrad, die Fachkenntnisse sowie die Fähigkeiten und Charaktereigenschaften von Arbeitnehmenden. Beispielsweise gehört es zum Berufsrisiko eines sonst sorgfältigen Chauffeurs, dass auch er einmal beim Manövrieren ein anderes Fahrzeug beschädigen kann.

Ein weiterer zu berücksichtigender Punkt ist das Thema Arbeitsanleitung. Denn ist ein Schaden auf mangelnde Instruktion zurückzuführen, so verringert sich die Haftung des Arbeitnehmenden wesentlich.

Für Fragen steht Ihnen unser Herr Andreas Bachmann sehr gerne zur Verfügung.

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