«Ja, ich will – nicht mehr!» Was geschieht mit Pensionskassenguthaben bei Scheidungen?

Der Tag der Hochzeit ist für viele Paare der schönste im Leben. Dass der Bund fürs Leben ewig hält, ist das Ziel aller, die diesen Schritt wagen. Leider zeigt die Realität: In der Schweiz werden rund 40 % der Bündnisse geschieden. Eine Scheidung bringt finanziell grosse Veränderung mit sich. Sie hat grosse Auswirkungen auf die Pensionskassenguthaben. Denn diese werden halbiert, egal ob ein Ehevertrag vorhanden ist oder nicht.

Seit diesem Jahr gibt es Neuerungen im Schweizer Scheidungsrecht. Das Ziel dieser Anpassungen ist das gerechtere Aufteilen. Der Grundsatz jedoch bleibt: Guthaben der 2. Säule werden halbiert. Neu ist für die Bestimmung der Höhe der Zeitpunkt des Einleitens der Scheidung relevant. Dadurch soll verhindert werden, dass das Verfahren durch eine Partei gewollt in die Länge gezogen wird.

Wer lebenslange Renten bezieht oder beziehen wird, muss mit Kürzungen rechnen. Dies gilt für Betroffene im aktiven Berufsleben ebenso wie für Rentner und Invalide, bei denen im Pensionsalter die AHV anstelle der IV tritt.

Ein Partner, der beispielsweise nicht berufstätig war und deshalb keiner Vorsorgeeinrichtung angehört, kann nach der Scheidung sein Guthaben neu an die Auffangeinrichtung BVG überweisen und später das Guthaben in eine lebenslange Rente umwandeln lassen.

Die Revision des Scheidungsrechts verbessert zudem die Kontrollmöglichkeit der Scheidungsgerichte. Dies ermöglicht die Pflicht der wiederkehrenden Meldung und Einsicht über alle Guthaben der zweiten Säule.

Individuelle Fragen über die finanziellen Auswirkungen von Scheidungen beantworten die Spezialisten von Bucher & Strauss gerne.

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