Unfallversicherung: Obligatorium bedeutet meist nur Minimum

Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden gegen Unfälle versichern. Dies gilt für Ereignisse während der Arbeit ebenso wie für Unfälle, die sich ausserhalb der Arbeitszeit ereignen. Die entsprechenden Versicherungen werden bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen.

Die Absicherung der Mitarbeitenden ist obligatorisch und im Unfallversicherungsgesetz (UVG) vorgeschrieben. Doch wie so oft bei obligatorischen Versicherungen sind die Leistungen im Ereignisfall meist auf ein Minimum beschränkt und wird den individuellen Bedürfnissen von Betroffenen nur teilweise gerecht. Vielen wird dies erst im Ereignisfall klar.

Es liegt im Interesse des Arbeitgebers, dass verunfallte Mitarbeiter rasch genesen und die optimale medizinische Betreuung erhalten, um so bald wieder ihrer Arbeit nachzugehen. Dafür gibt es sinnvolle Zusatzversicherungen. Diese können massgeschneidert, quasi im Baukastensystem, abgeschlossen werden.

Obwohl primär Arbeitnehmer profitieren, bringen versicherte Zusatzleistungen auch Vorteile für Arbeitgeber. So kann eine gute Versicherung ein Kriterium für die Wahl des Arbeitsplatzes sein. Die Spitalbehandlung Erster Klasse oder die Absicherung bei Grobfahrlässigkeit wirken sich positiv aus und dies bei günstigen Prämien. Sinnvoll kann es auch sein, einen Teil der Löhne von Kaderleuten zu schützen. Das versicherbare Lohnmaximum bei Ereignissen liegt gegenwärtig bei 148‘200 Franken, wovon 80 % ausbezahlt werden. Übersteigt ein Mitarbeiter diesen Lohn, sollte man den darüberliegenden Betrag mit der UVG-Zusatzversicherung absichern.

Wir von Bucher & Strauss zeigen Ihnen in diesem Bereich gerne verschiedene Möglichkeiten auf, welche für Ihre Bedürfnisse sinnvoll sind.

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