Vom Begriff Patientenverfügung hört und liest man häufig. Weniger bekannt ist der Vorsorgeauftrag. Wer durch einen Unfall oder eine Krankheit seine Urteilsfähigkeit verliert, kann dann nicht mehr selbst bestimmen, wer künftig für ihn entscheidet. Das muss vorgängig geregelt werden.
Plötzlich oder schleichend: Ein Unfall mit Komafolge oder eine Krankheit wie Demenz führen dazu, dass man seine Interessen nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Liegt kein Vorsorgeauftrag vor, bestimmt von Amtes wegen die KESB des Wohnortes, wer für den Verunfallten oder Erkrankten wirtschaftlich entscheidet. Dies muss nicht zwingend ein Familienmitglied sein. Die KESB als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde könnte somit jemanden einsetzen, der nicht im Interesse des Betroffenen handelt.
Mit einem Vorsorgeauftrag kann man für den Fall, dass man nicht mehr selbst urteilen kann, eine oder mehrere Personen (auch juristische) einsetzen, welche im eigenen Sinn Angelegenheiten erledigen resp. deren Umsetzung entscheiden.
Beim Vorsorgeauftrag unterscheidet man zwei Arten. Den einfachen Vorsorgeauftrag und den massgeschneiderten beurkundeten Vorsorgeauftrag.
Der einfache Vorsorgeauftrag wird komplett handschriftlich ausformuliert, datiert und unterschrieben. Bei dieser Variante kann es sein, dass später die Interpretation des Willens, die Identität und der Zeitpunkt der Verfügung nicht validiert werden können. Diese Form ist somit nicht hieb- und stichfest.
Deshalb wird ein massgeschneiderter beurkundeter Vorsorgeauftrag notariell beglaubigt. Bei dieser Variante entstehen später keine Diskussionen mit der KESB. Handlungen sind rasch im Sinne der oder des Betroffenen umsetzbar.
Beide Varianten des Vorsorgeauftrages werden jedoch nach der Erstellung durch die KESB auf die formale Korrektheit hin geprüft. Ebenso wird das Vorliegen eines Vorsorgeauftrages im Zivilstandsregister des Wohnortes eingetragen.
Überlegen Sie sich, ob ein Vorsorgeauftrag in Ihrem Fall sinnvoll ist. Wir von Bucher & Strauss beraten Sie gerne.