VVG-Revision: Mehr Rechte für Versicherte

Per 1. Januar 2022 tritt das teilrevidierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Generell stärkt das angepasste VVG die Rechte der Versicherten. So gibt es neu ein ordentliches Kündigungsrecht nach drei Jahren, egal wie lange die Vertragslaufzeit ist. Zudem verlängert sich die Verjährungsfrist von zwei auf neu fünf Jahre.

Vor gut einem Jahr haben die Eidgenössischen Räte die Teilrevision des VVG verabschiedet. Per 1. Januar 2022 wird es in Kraft treten. Ihnen als versicherte Person bringt das teilrevidierte VVG etliche Verbesserungen bei Ihren Rechten wie auch die Möglichkeit digitaler Korrespondenz. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengestellt.

Ordentliches Kündigungsrecht nach drei Jahren: Auch wenn Sie eine längere Vertragsdauer vereinbart haben, können Sie neu Ihren Vertrag nach drei Jahren ordentlich kündigen. Dasselbe Recht hat auch die Versicherung.

Verjährung erst nach fünf Jahren: Bislang konnten Sie Ihre Ansprüche auf Leistungen Ihrer Versicherung bis zu zwei Jahre nach dem Schadenfall geltend machen. Neu verlängert sich diese Frist auf fünf Jahre nach Eintritt des versicherten Ereignisses.

Direktes Forderungsrecht in Haftpflichtfällen: Neu können Sie als geschädigte Person in einem Haftpflichtfall Ihre Forderung direkt bei der Versicherung der schadenverursachenden Person geltend machen. Beschädigt jemand beispielsweise Ihr Büro- oder Praxismobiliar, dürfen Sie selbst an die betreffende Versicherung gelangen; unter Umständen kommen Sie so schneller zu Ihrer Entschädigung als über die haftpflichtige Person. Bislang war das nicht möglich; der Weg führte stets über die haftpflichtige Person.

Keine Kündigung der Krankenzusatzversicherung im Schadenfall: Haben Sie eine Leistung Ihrer Krankenzusatzversicherung in Anspruch genommen, darf Ihnen der Versicherer nicht kündigen. Hingegen dürfen Sie als versicherungsnehmende Person im Schadenfall kündigen. Das Gesetz folgt hier einer bisher verbreiteten Praxis.

14-tägiges Widerrufsrecht: Als versicherte Person dürfen Sie innerhalb einer Bedenkfrist von vierzehn Tagen ohne Verpflichtung von Ihrem Vertrag zurücktreten.

Digitale Vertragsabwicklung: Neu ist in es in vielen Fällen zusätzlich möglich, Erklärungen oder Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag in Textform, also ohne eigenhändige Unterschrift, abzugeben. Ab dem 1. Januar 2022 können Sie somit zum Beispiel per E-Mail Ihren Versicherungsvertrag kündigen.

Zu sämtlichen versicherungsrechtlichen Fragen berät Sie unser Herr Andreas Bachmann sehr gerne.

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